Das muss nicht sein, jetzt wechseln & sparen! Ein Wechsel des Stromanbieters ist risikolos und spart jeden Monat bares Geld:
Eine Erhöhung der Strompreise ist immer sehr ärgerlich. Umso wichtiger ist es zu wissen, welche Möglichkeiten man als Verbraucher bei einer Strompreis Erhöhung hat. Die verschiedenen Anbieter miteinander zu vergleichen und dann einen Anbieterwechsel vorzunehmen ist eine Möglichkeit, auf eine Erhöhung des Strompreises zu reagieren. Dies ist jedoch in der Regel ungünstig, da meist die Preiserhöhung wirksam wird, bevor ein Wechsel durchgeführt werden kann. In diesem Fall muss man damit rechnen, für eine kurze Zeit den höheren Strompreis zu bezahlen. Wer jedoch plötzlich mehr Geld für seinen Strom bezahlen soll, kann auch noch auf andere Weise reagieren.
Zum einen ist es möglich, die Sinnhaftigkeit einer Preiserhöhung zu prüfen. Wer schriftlich eine Preiserhöhung von seinem Stromanbieter mitgeteilt bekommt, kann hierzu Einspruch einlegen. In einem solchen Fall wird angezweifelt, dass die Preissteigerung notwendig ist. Auch gegen die angegeben Höhe wird gleichzeitig Beschwerde eingelegt. Nach einem Einspruch ist der Stromanbieter verpflichtet, alle Informationen offen zu legen, die zu der Preiserhöhung geführt haben. Er muss nachweisen, dass die vollzogene Steigerung rechtmäßig und „billig“ ist. Diese Bringschuld hat der Stromanbieter in jedem Fall. Es ist dafür nicht ausschlaggebend, ob der Einspruch des Kunden gerechtfertigt ist. Der Kunde muss nicht beweisen, dass er Grund zum Einspruch hat; der Versorger muss beweisen, dass die Preiserhöhung durch bestimmte Faktoren zulässig ist.
Bei der Einspruchs-Option muss ein Stromkunde im Übrigen keine Sorge haben, dass ihm durch diese Eingabe Nachteile entstehen. Die Versorgung mit Strom fällt unter die sogenannte Daseinsversorgung. Das bedeutet, dass die Lieferung mit Strom nicht aus nichtigen Gründen abgelehnt werden kann. Niemand, der einen Einspruch wegen einer Strompreiserhöhung einlegt, muss daher befürchten, dass sein Stromanbieter als Sanktion keinen Strom mehr liefert. Diese Daseinsvorsorge regelt auch, dass eine Preiserhöhung nur in angemessenem Maße mit guter Begründung durchgeführt werden darf.
Wenn die Stromerhöhung nachgewiesen begründet ist, muss ein Stromkunde sich jedoch nicht mit einer Erhöhung abfinden. Er hat in einem solchen Fall die Möglichkeit, mit einer besonderen Frist den Vertrag zu kündigen. Anders als bei einem Anbieterwechsel muss der Kunde hier die Kündigung selbst vornehmen und kann dies nicht seinem neuen Anbieter überlassen. Der Grund ist, dass die Sonderkündigungsfrist kürzer ist als die übliche Kündigungsfrist. In der Regel beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 6 Wochen. Die Sonderkündigungsfrist beträgt jedoch nur 4 Wochen. Durch diesen kurzen Zeitraum können Stromanbieter untereinander den Wechsel nicht durchführen. Nach der Eigenkündigung muss ein Verbraucher jedoch nicht befürchten, keinen Strom mehr zu erhalten. Der lokale Stromanbieter ist, wegen der Daseinsvorsorge, verpflichtet, Strom zu liefern, bis der neue Anbieter die Stromlieferung aufnimmt. Mehr
